Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Automatenverträge der MultiVend GmbH

§ 1 -Vertragsform

  1. Die MultiVend GmbH ist ein Unternehmen, welches Leistungen gegenüber Firmen u.Ä. anbietet, die insbesondere das Aufstellen und Befüllen von Heiß- wie Kaltgetränke- und Snackautomaten umfassen, als auch das Aufstellen etwa von Flaschen- und Becherrücknahmeautomaten.
  1. Der Vertragspartner offeriert der MultiVend GmbH für die Aufstellung des/der Automaten je einen einseitig nicht abänderbaren Aufstellplatz, für den ein Entgelt von der MultiVend GmbH nicht zu entrichten ist. Der Vertragspartner stellt– um den Betriebsangehörigen und Besuchern die Bereitstellung entsprechender Kaufangebote zu ermöglichen – auch die für den Betrieb der Automaten erforderlichen Medien auf seine Kosten, insbesondere Wasser und Strom nebst der erforderlichen Anschlüsse. Die Einnahmen aus den Automaten stehen allein der MultiVend GmbH zu.

§ 2 – Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der MultiVend GmbH, auch in ihrem Verkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Die Lieferungen und Leistungen der MultiVend GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie beanspruchen jedoch zudem Geltung für sämtliche sonstigen unternehmerischen Geschäftsbeziehungen und Rechtsverhältnisse wie etwa auch vorvertragliche Beziehungen, Angebote und Auftragsbestätigungen.
  1. Es gelten zwischen den Parteien ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der MultiVend GmbH abweichende (Einkaufs- oder sonstige) Bedingungen des Geschäftspartners werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verwendung einer Abwehrklausel oder sonst wie fordert, soll das von der Rechtsprechung entwickelte Prinzip der Kongruenzgeltung greifen.
  1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Aufträge mit dem Auftraggeber, ohne dass zuvor wieder auf diese hingewiesen werden muss.
  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MultiVend GmbH gelten nur insoweit, als im Rahmen von Individualvereinbarungen nicht von diesen allgemeinen Ge-schäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sind.

§ 3 – Angebote und Vertragsabschlüsse

  1. In Prospekten, Anzeigen, Preislisten u.ä. etwaig enthaltene Angaben sind nicht als Angebote zu qualifizieren. Sie sind unverbindlich und freibleibend („Invitatio ad offerendum“).
  1. An ihre Angebote hält sich die MultiVend GmbH so lange gebunden, wie es das jeweilige Angebot konkret zum Ausdruck bringt. Sofern keine Frist aufgeführt ist, gelten die §§ 145 ff. BGB, wonach der Antrag erlischt, wenn er nicht innerhalb einer üblichen Frist angenommen wird.
  1. Ein Vertragsschluss kann auch – sofern die einschlägigen Voraussetzungen gegeben sind und kein zeitgerechter Widerspruch des Verhandlungspartners erfolgt – durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der MultiVend GmbH oder des Vertragspartners zustande kommen, und zwar bei einem bis dahin nicht perfekten Vertrag mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, bei einem anderen Verhandlungsergebnis mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
  1. Sämtliche dem Geschäftspartner von der MultiVend GmbH im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder einem Vertragsschluss überlassenen Dokumente wie Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Kostenvoranschläge, etc. (in jeglicher, insbesondere auch elektronischer Form) dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden, außer Sie sind offensichtlich zur Weitergabe oder für die Öffentlichkeit bestimmt, wie etwa Prospekte der MultiVend GmbH. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. Verletzungen dieser Verpflichtung durch den Geschäftspartner begründen eine Schadensersatzpflicht.

§ 4 – Exklusivität

Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht explizit anderweitig vereinbart, ist der Vertragspartner der MultiVend GmbH verpflichtet, während der Vertragslaufzeit keine Geräte Dritter, die denen der MultiVend GmbH vergleichbar sind, am vereinbarten Aufstellort oder im unmittelbaren Umfeld aufzustellen.

§ 5 – Laufzeit/Kündigung

  1. Sofern nicht durch Individualvereinbarung anders vorgesehen, wird jeder Vertrag auf eine Dauer von drei Jahren geschlossen. Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von

drei Monaten vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sich dieser ohne Weiteres um ein Jahr. Danach verlängert sich der Vertrag immer wieder um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dadurch generell nicht tangiert.

  1. Soweit ein Vertragsverhältnis auf unbefristete Zeit eingegangen worden ist oder in ein unbefristetes übergegangen ist, gilt die Kündigungsfrist des § 580a Abs. 1 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 07.10.2020 zum Az. XII ZR 145/19). Ist die Vergütung, wie von den Parteien hier unterstellt, nach Monaten bemessen, ist eine Kündigung mithin spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zugang beim Vertragspartner.
  1. Soweit ein bereitgestellter Automat erstmalig einen Monatsumsatz unterhalb von 500,00 € erwirtschaftet, steht der MultiVend GmbH ein außerordentliches fristgemäßes Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist unwirksam, wenn diese beim Vertragspartner zugeht, nachdem in einem Folgemonat wiederum mehr als 500,00 € erwirtschaftet worden sind. Im Falle einer wirksamen Kündigung seitens der MultiVend GmbH ist der Vertragspartner von der Exklusivität dieses Vertrages befreit, soweit es die Art des gekündigten Automaten betrifft.

§ 6 – Kostenelementeklausel

Erhöhen die Hersteller bzw. die Lieferanten der MultiVend GmbH ihre Preise, bevor die Vending Partners GmbH dem Vertragspartner geliefert hat, so ist jene auch berechtigt, den mit dem hiesigen Vertragspartner vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit sie ihre Preise allgemein erhöht, und nur, wenn sich die Vending Partners GmbH nicht im Leistungsverzug befindet.

Die Basis dieser Klausel (der sog. „Endpunkt“) ist die Preisliste der MultiVend GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die jeweilige Preisänderung greift, wenn (sog. „Startpunkt“) die MultiVend GmbH dem Vertragspartner die Preisänderung mitgeteilt hat, insbesondere durch Zugang einer neuen Preisliste oder durch die neue Preiskennzeichnung im Automaten.

Durch diese Klausel soll und darf das Äquivalenzverhältnis nicht nachträglich zugunsten der Vending Partners GmbH verschoben werden.

§ 7 – Betriebsbereitschaft

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, vertragsgegenständliche Automaten während der Geschäfts- und/oder Produktionszeiten o.Ä. eingeschaltet und frei zugänglich zu belassen. Der Vertragspartner ist ohne das Bewirken eines Einvernehmens zwischen den Parteien auch nicht berechtigt, die Zugänglichkeit des Automaten dadurch zu beeinflussen, indem er den von den Parteien ausgesuchten Aufstellplatz verändert.
  1. Zur der dem Vertragspartner obliegenden Sorge um die Betriebsbereitschaft funktionstüchtiger Automaten gehört auch deren kontinuierliche Versorgung mit Strom und Wasser, soweit für die Funktionalität erforderlich.

§ 8 – Austauschrecht

  1. Die MultiVend GmbH ist jederzeit berechtigt, einen vertragsgegenständlichen Automaten durch einen gleichartigen und gleichwertigen zu ersetzen.
  1. Die MultiVend GmbH ist auch jederzeit berechtigt, einzelne Produkte von Verkaufsautomaten durch vergleichbare und gleichwertige zu ersetzen.

§ 9 – Funktionsstörungen/Wartungen

  1. Der Vertragspartner hat dem Aufsteller jede Betriebsstörung unverzüglich mitzuteilen.
  1. Die MultiVend GmbH wird an den vertragsgegenständlichen Automaten auf-tretende Funktionsstörungen schnellstmöglich auf ihre Kosten beseitigen. Falls erforderlich, darf das Gerät dazu in die Werkstatt des Aufstellers verbracht werden. Für etwaige angemessene Ausfallzeiten steht dem Vertragspartner keinerlei Anspruch zu, insbesondere nicht auf Schadensersatz, allerdings nur nach Maßgabe des unten-stehenden Abschnitts „Haftungsbegrenzung“.
  1. Die Vending Partners GmbH übernimmt in angemessenen Zeiträumen auf ihre Kosten Wartungsarbeiten an den Automaten. Die Wartung umfasst auch die regelmäßige Befüllung und Reinigung der Automaten auf Kosten der Vending Partners GmbH.

§ 10 – Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die MultiVend GmbH beruhen, sind sowohl gegen diese als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Haftungsausschluss im jeweiligen Einzelfall zulässig ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Geschäftspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
  1. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 11 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Vending Partners GmbH und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Als weiteren fakultativen Gerichtsstand für alle Klagen vereinbaren die Parteien hiermit als solchen auch das Gericht, welches sachlich und funktional in der jeweiligen Sache und örtlich für den Sitz der MultiVend GmbH zuständig ist.
  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der Vending Partners GmbH und dem Geschäftspartner nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung soll eine vertragliche Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen möglichst nahekommt, jedoch wirksam ist.

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